mit die Frage der Zurechnungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinne keine Rolle spielen. Eine teleologische Auslegung der Bestimmung ergibt, dass man in Analogie zur Zwangsbehandlung im Rahmen von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 67ebis EG ZGB) eine gesetzliche Grundlage für behandlungsbedürftige Gefangene schaffen wollte. Unklar ist, ob der Wortlaut "aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig" eine Umschreibung von "Geisteskrankheit oder Geistesschwäche" sein soll, oder ob damit bewusst strengere Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung geschaffen werden sollten, indem das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlung vorausgesetzt werden sollte.