b StPO ist die Unzurechnungsfähigkeit des Betroffenen aufgrund einer Krankheit. Bei der Auslegung dieser Voraussetzung ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff Zurechnungsfähigkeit ein Begriff des Strafrechts ist und die Schuldfähigkeit eines Täters in Bezug auf eine bestimmte Straftat betrifft. So ist gemäss Art. 19 StGB nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Im Zusammenhang mit einer medizinischen Zwangsbehandlung eines Gefangenen kann so- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 221