es ist nicht ersichtlich, dass er einer besonderen Behandlung/Fürsorge bedürfe. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei den gelegentlich vorkommenden Aggressionsdurchbrüchen notfallmässig sediert werden kann. Ob diese Aggressionsdurchbrüche mit seiner Situation (seit rund 20 Monaten in Haft; das Ende der Haftzeit ist noch offen), seiner Persönlichkeitsstörung oder mit einer allfälligen Schizophrenie in Zusammenhang stehen, ist ungewiss. 3.4. 3.4.1. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme nach § 241a Abs. 2 lit. b StPO ist die Unzurechnungsfähigkeit des Betroffenen aufgrund einer Krankheit.