Es ist bereits ausgeführt worden, dass mit einer neuroleptischen Behandlung lediglich ein geringer Behandlungserfolg zu erwarten ist, zumal der Beschwerdeführer primär an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche ohnehin schwer therapierbar ist. Aus diesem Grund ist vorliegend die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation nicht gegeben. Die notwendige Fürsorge im Haftstatus kann dem Beschwerdeführer ohne neuroleptische Behandlung erwiesen werden. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit anständig und freundlich ist; es ist nicht ersichtlich, dass er einer besonderen Behandlung/Fürsorge bedürfe.