3.3.3.6. Diese Erwägungen schliessen nicht aus, dass eine neuroleptische Behandlung durchaus sinnvoll wäre, im Interesse des Beschwerdeführers liegen könnte und medizinisch vertretbar wäre, zumal man daraus bzw. aus dem allfälligen Behandlungserfolg nachträgliche Rückschlüsse betreffend die Verdachtsdiagnose Schizophrenie tätigen könnte. 3.3.4. Es ist bereits ausgeführt worden, dass mit einer neuroleptischen Behandlung lediglich ein geringer Behandlungserfolg zu erwarten ist, zumal der Beschwerdeführer primär an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche ohnehin schwer therapierbar ist.