Selbst wenn beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre die Behandlungsfähigkeit betreffend Negativsymptomatik gering. Entsprechend wurde im Austrittsbericht vom 5. Juni 2008 das Folgende festgehalten: "Wir erachten es als nicht verhältnismässig, ihn zwangszumedizieren, da ein Erfolg einer medikamentösen Therapie, wenn überhaupt, nur in sehr begrenztem Ausmass, im Vergleich zu allfälligen Spätfolgen desselben zu erwarten gewesen wäre.