3.3.3.4. Gemäss dem bisher Ausgeführten handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Persönlichkeitsstörung um eine psychische Störung, die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft medikamentös nicht behandelt werden kann; eine Behandlungsfähigkeit betreffend Persönlichkeitsstörung durch Neuroleptika ist unter diesen Umständen zu verneinen. 3.3.3.5. Selbst wenn beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre die Behandlungsfähigkeit betreffend Negativsymptomatik gering.