b StPO ist die Behandlungsfähigkeit des Betroffenen. Verspricht eine neuroleptische Behandlung von vorneherein keinen Erfolg, kommt eine neuroleptische Zwangsbehandlung nicht in Frage. 3.3.3.2. Der zuständige Oberarzt führte anlässlich der Verhandlung aus, er sehe bereits einen Behandlungserfolg. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr so misstrauisch im Gespräch; er mache ein Stück weit mit. Es sei eine leichte Verbesserung eingetreten. 3.3.3.3. Der anwesende Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, man könne nicht sagen, dass es mit der Behandlung zu einem Fortschritt komme und ohne Behandlung zu einer Verschlechterung;