Falls beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre eine medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen. Aus medizinischer Sicht ist daher ein Behandlungsversuch dieser Verdachtsdiagnose durchaus nachvollziehbar; fraglich ist dagegen, ob dies gegen den Willen des Beschwerdeführers zulässig ist. 3.3.2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass an der medikamentösen Behandlungsbedürftigkeit somit zumindest Bedenken bestehen. 3.3.3. 3.3.3.1. Weitere Voraussetzung für die Durchführung einer Zwangsmassnahme nach § 241a Abs. 2 lit. b StPO ist die Behandlungsfähigkeit des Betroffenen.