strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sind) aufgeschoben; das Obergericht hat eine dagegen ergriffene Berufung mit Urteil vom 18. Oktober 2007 abgewiesen. Später hat das Bezirksgericht Z. mit Urteil vom 7. Mai 2008 anstelle einer Massnahme für junge Erwachsene eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig). 3.3.2.3. Falls beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre eine medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen.