3.3.2.1. Eine Behandlungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn eine Person in organischer oder psychischer Hinsicht derart erheblich von der Gesundheit/des Wohlbefindens abweicht, dass stationäre oder ambulante medizinische, insbesondere psychiatrische, psychologische oder heilpädagogische Vorkehren angezeigt erscheinen. 3.3.2.2. Wie bereits in den Erwägungen hiervor ausgeführt, lässt sich eine Persönlichkeitsstörung mit neuroleptischer Medikation nicht behandeln. Entsprechend wird im Gutachten vom 13. April 2007 ausgeführt, für die kombinierte Persönlichkeitsstörung gebe es keine sicher wirksame Therapie;