die Zwangsbehandlung muss also ultima ratio bleiben. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass eine Behandlung einerseits "notwendig" und welches andererseits die Auswirkungen im Falle einer Nichtbehandlung sind. Wie bereits in Erwägung V/2.2.3 hiervor ausgeführt, ist eine zwangsweise vollzogene Behandlung nur verhältnismässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Besserung und Heilung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes des Betroffenen spricht. 3.3.2. 3.3.2.1.