Subsidiarität ist die weniger eingreifende der eingriffsintensiveren und die bessernde der bloss sichernden Massnahme vorzuziehen und die geeignete Behandlungsform auszuwählen (BGE 127 IV 154 Erw. 4c). Dass (auch) bei Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Strafvollzugs die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss, drückt § 241a Abs. 2 lit. b StPO mit den Worten aus: "wenn […] die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann". Durch diese Formulierung soll zur möglichsten Schonung der persönlichen Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt werden; die Zwangsbehandlung muss also ultima ratio bleiben.