Das Verwaltungsgericht geht mit dem anwesenden psychiatrischen Sachverständigen überein, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen andere Ausführungen machte, nicht auf eine Denkstörung schliessen lassen, sondern eher ein Ausweichen auf unangenehme Fragen darstellt, dies verbunden mit dem Bedürfnis, seine als ungerecht empfundene Lage zu erklären. Selbst wenn also die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie zutreffen würde, so ist aktuell kein akutes Krankheitsbild, sind keine florid psychotischen Symptome erkennbar, sondern höchstens gewisse Minussymptome.