der Blick war offen. Dass sich der Beschwerdeführer wiederholt über die Ungerechtigkeit äusserte, nun beinahe zwei Jahre im Gefängnis zu sein und noch immer kein Ende der Strafe zu sehen, ist nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht geht mit dem anwesenden psychiatrischen Sachverständigen überein, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen andere Ausführungen machte, nicht auf eine Denkstörung schliessen lassen, sondern eher ein Ausweichen auf unangenehme Fragen darstellt, dies verbunden mit dem Bedürfnis, seine als ungerecht empfundene Lage zu erklären.