richtlichen Verhandlung aus, die letzten Beweise für eine paranoide Schizophrenie seien nicht gegeben. Insbesondere steht fest, dass aktuell keine florid psychotischen Symptome vorhanden sind. Das vom behandelnden Oberarzt mehrfach erwähnte "paranoide Verarbeiten" konnte aktuell nicht konkretisiert werden. So antwortete der Beschwerdeführer an der für ihn sicherlich mit einer gewissen Belastung verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ruhig, anständig, adäquat, realitätsbezogen und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es lagen keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Geschehen im Hintergrund vor; der Blick war offen.