Insbesondere im Gutachten vom 13. April 2007 wird diese Diagnose ausführlich begründet. Auch der vom Gericht beigezogene Gutachter bestätigte diese Diagnose anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Für das Verwaltungsgericht steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Fachärzte besteht die adäquate Behandlung derselben in einer Verhaltenstherapie (vgl. Erw. V/3.2.1.3 hiervor), zumal sich eine Persönlichkeitsstörung medikamentös kaum behandeln lässt.