Im Bericht zu der im Verlaufe dieser Hospitalisation durchgeführten psychologischen Testung wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine zwischen seiner Tendenz zum Bagatellisieren, sich als Opfer darzustellen und mit einer "realitätsnahen" Einsicht zu ringen. In belastenden Situationen sei es denkbar, dass er eine paranoide Verarbeitung begünstige. Der Beschwerdeführer habe sich in den Persönlichkeitsverfahren bedeckt gezeigt; es bleibe ungewiss, ob er sich nicht habe zeigen wollen oder ob er es nicht gekonnt habe. 214 Verwaltungsgericht 2008