In diagnostischer Hinsicht hält der Gutachter fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Weiter wurde festgehalten, es hätten bei der psychiatrischen Untersuchung keine schizophrenen Symptome festgestellt werden können; eine Schizophrenie im Prodromalstadium (Anfangsstadium ohne ty- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 213