Damit sind die Voraussetzungen wesentlich strenger als bei einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Es ist im Folgenden im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Aargauischen Strafprozessordnung für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Psychiatrische Klinik Königsfelden stellte anlässlich der ersten Hospitalisation des Beschwerdeführers (Mai bis August 2006) u.a. die Diagnose einer "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten" und "Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, querulatorischen Zügen".