vorausgesetzt, dass aufgrund einer Krankheit die nötige persönliche Fürsorge in der medizinischen Behandlung liegt; vorausgesetzt sind also Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit. Zusätzlich braucht es neben der Verhältnismässigkeit Zurechnungsunfähigkeit (bzw. Urteilsunfähigkeit) aufgrund einer Krankheit sowie eine schwere Selbst- oder Fremdgefährdung. Damit sind die Voraussetzungen wesentlich strenger als bei einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung.