61 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB aufgehoben worden. An deren Stelle wurde gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat es an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen. Mangels Rechtskraft dieses Urteils bildet § 241a Abs. 2 lit. a StPO in casu keine rechtsgenügliche Grundlage für die Durchführung von medizinischen Behandlungen oder anderen medizinisch indizierten Vorkehren gegen den Willen des Beschwerdeführers.