gern (Materialien, Stellungnahme der PDAG, IPD, Ärztliche Leitung, vom 9. Juli 2001). Eine zwangsweise vollzogene Behandlung ist mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit nur vereinbar, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Besserung und Heilung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes des Betroffenen spricht (Materialien, Arbeitspapier DVI, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2001, S. 4). 2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2008 war die dem Beschwerdeführer vom Obergericht mit Urteil vom 18. Oktober 2007 auferlegte stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB gestützt auf Art.