"gesunde Tobende" müssen mit sicherheitspolizeilichen Methoden zur Ruhe gebracht werden (vgl. Materialien, Stellungnahme der PDAG, IPD, Ärztliche Leitung, vom 9. Juli 2001). 2.2.3. Zwangsmassnahmen sind u.a. dort indiziert, wo psychisch Kranke die rückfallprophylaktischen Medikamente (z.B. eine Depotspritze) verweigern, so dass eine erneute Dekompensation erfahrungsgemäss nur noch eine Frage der Zeit ist; ausserdem bei Personen, die - z.B. in Folge einer Persönlichkeitsstörung - im Vollzug ohne sedierende Medikamente nicht tragbar sind, diese aber verwei- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 211