Die besondere Fürsorgepflicht des Staates kann für die im Strafvollzug befindlichen Personen den Einsatz ärztlicher Massnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (vgl. Materialien zu § 241a StPO [Materialien], Bericht des DVI, Abteilung Strafrecht, zur Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege, vom 28. August 2001). Ein medikamentöses Ruhigstellen während der Dauer des Strafvollzugs als blosses Disziplinierungsmittel ist jedoch nicht erlaubt; "gesunde Tobende" müssen mit sicherheitspolizeilichen Methoden zur Ruhe gebracht werden (vgl. Materialien, Stellungnahme der PDAG, IPD, Ärztliche Leitung, vom 9. Juli 2001).