schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (lit. b). 2.2.2. Die Bestimmung soll nicht nur akute Krisenintervention, sondern auch mittel- bis langfristige Therapien abdecken, wenn solche für eine wirksame Gefahrenabwendung erforderlich sind. Die besondere Fürsorgepflicht des Staates kann für die im Strafvollzug befindlichen Personen den Einsatz ärztlicher Massnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (vgl. Materialien zu § 241a StPO [Materialien], Bericht des DVI, Abteilung Strafrecht, zur Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege, vom 28. August 2001).