Die Aargauische Strafprozessordnung sieht vor, dass medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren der Zustimmung des Gefangenen bedürfen (§ 241a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss § 241a Abs. 2 StPO dürfen ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind (lit. a) oder wenn der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich selbst oder Dritte in