3a mit Hinweisen). Eine neuroleptische Zwangsmedikation stellt zweifellos einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen einer klaren und ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). 210 Verwaltungsgericht 2008