das Gericht eine angeordnete Massnahme als unangemessen oder gar missbräuchlich beurteilt (AGVE 2000, S. 168 f.). 2. 2.1. Ausgangspunkt jeder Beurteilung ärztlichen Handelns oder Unterlassens ist das verfassungs- und persönlichkeitsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGE vom 15. Juni 2001 [6A.100/2000], Erw. 3a).