dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (vgl. AGVE 1987, S. 217 [dieser Entscheid erging im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung; die gleichen Überlegungen müssen jedoch genauso für Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Strafvollzugs gelten]). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in denen 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 209