Dem Entscheid wurde wegen akuter Behandlungsbedürftigkeit die aufschiebende Wirkung nicht gewährt. 1.2. Wird der Einsatz von Zwangsmassnahmen mit Beschwerde angefochten, so hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen erfüllt sind. Zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnung (Wahl des Medikamentes, Dosierung, Wahl der Abteilung, etc.) ist das Verwaltungsgericht dagegen grundsätzlich nicht zuständig; dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (vgl. AGVE 1987, S. 217 [dieser Entscheid erging im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung;