2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 207 VII. Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 36 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO. - Isolation ist keine zusätzliche Zwangsmassnahme bei Haft (Erw. III/2). - Strenge Voraussetzungen für Zwangsmedikation (Erw. V). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Juli 2008 in Sa- chen P.B. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmass- nahmen (WBE.2008.218). Aus den Erwägungen III. 1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit sei- nem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Königsfelden am 27. Juni 2008 im Isolationszimmer untergebracht ist. Isolation bedeutet, allein in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum eingeschlossen zu sein. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer explizit die erfolgte Isolation angefochten. In die- sem Zusammenhang schilderte er, er sei seit siebzehn Tagen "in ei- nem Zimmer ohne Luft"; es herrschten unmenschliche Umstände. Er dürfe das Zimmer lediglich für wenige Minuten für Raucherpausen verlassen; bisher habe er nie spazieren gehen dürfen. Im Gefängnis habe er eine halbe Stunde pro Tag raus gehen können. Der behandelnde Oberarzt führte anlässlich der verwaltungsge- richtlichen Verhandlung aus, der Beschwerdeführer befände sich im Isolationszimmer, weil er im Haft-Status in der Klinik sei; es seien lediglich Ausnahmefälle, bei denen jemand trotz Haftstatus nicht isoliert werde. 208 Verwaltungsgericht 2008 2. Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit in Haft zur Sicherung des Massnahmenvollzuges, wobei diese Haft vorüber- gehend in der Klinik Königsfelden vollzogen wird. Die Isolation ent- spricht somit der Fortführung der Haft und ist nicht Gegenstand der medizinisch indizierten Zwangsmassnahme. Daher ist das Verwal- tungsgericht nicht zuständig, die Isolation und deren Vollzug (Ver- weigerung eines 30minütigen Spaziergangs) zu überprüfen, weshalb auf die Beschwerde betreffend Isolation in der Psychiatrischen Kli- nik Königsfelden nicht eingetreten werden kann. IV. (…) V. 1. 1.1. Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Behandlung mit Neuroleptika für die Dauer seiner Hos- pitalisation in der Klinik Königsfelden. Die Klinik hat im Zwangs- massnahmen-Entscheid vom 30. Juni 2008 die "Behandlung mit De- pot-Medikation: Consta Risperdal i.m. alle drei Wochen, 25 - 75 mg" angeordnet. Als Diagnose wurde auf dem entsprechenden Formular "paranoide Schizophrenie; DD: Persönlichkeitsstörung" genannt. Dem Entscheid wurde wegen akuter Behandlungsbedürftigkeit die aufschiebende Wirkung nicht gewährt. 1.2. Wird der Einsatz von Zwangsmassnahmen mit Beschwerde an- gefochten, so hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmass- nahmen erfüllt sind. Zur Beurteilung der konkreten ärztlichen An- ordnung (Wahl des Medikamentes, Dosierung, Wahl der Abteilung, etc.) ist das Verwaltungsgericht dagegen grundsätzlich nicht zustän- dig; dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (vgl. AGVE 1987, S. 217 [dieser Entscheid erging im Zusammenhang mit Zwangsmass- nahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung; die gleichen Überlegungen müssen jedoch genauso für Zwangsmass- nahmen im Rahmen eines Strafvollzugs gelten]). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in denen 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 209 das Gericht eine angeordnete Massnahme als unangemessen oder gar missbräuchlich beurteilt (AGVE 2000, S. 168 f.). 2. 2.1. Ausgangspunkt jeder Beurteilung ärztlichen Handelns oder Unterlassens ist das verfassungs- und persönlichkeitsrechtlich abge- sicherte Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGE vom 15. Juni 2001 [6A.100/2000], Erw. 3a). Das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit, das in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich in Art. 10 und - hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde - auch in Art. 7 gewährleistet ist, beinhaltet insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wahrung der Würde des Menschen sowie auf alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Das Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen Freiheitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inter- esse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kernge- halt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (vgl. Art. 5 und 36 BV). Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit samt ihren Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind jeweils im Einzelfall - angesichts der Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen - zu konkretisieren (vgl. BGE vom 23. Mai 2000 [1P.645/1999], Erw. 3a mit Hinweisen). Eine neuroleptische Zwangsmedikation stellt zweifellos einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen einer klaren und ausdrücklichen gesetzli- chen Regelung in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). 210 Verwaltungsgericht 2008 2.2. 2.2.1. Die Aargauische Strafprozessordnung sieht vor, dass medizini- sche Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren der Zustimmung des Gefangenen bedürfen (§ 241a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss § 241a Abs. 2 StPO dürfen ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind (lit. a) oder wenn der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (lit. b). 2.2.2. Die Bestimmung soll nicht nur akute Krisenintervention, son- dern auch mittel- bis langfristige Therapien abdecken, wenn solche für eine wirksame Gefahrenabwendung erforderlich sind. Die beson- dere Fürsorgepflicht des Staates kann für die im Strafvollzug befind- lichen Personen den Einsatz ärztlicher Massnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (vgl. Materialien zu § 241a StPO [Materialien], Bericht des DVI, Abteilung Strafrecht, zur Änderung des Gesetzes über die Straf- rechtspflege, vom 28. August 2001). Ein medikamentöses Ruhig- stellen während der Dauer des Strafvollzugs als blosses Disziplinie- rungsmittel ist jedoch nicht erlaubt; "gesunde Tobende" müssen mit sicherheitspolizeilichen Methoden zur Ruhe gebracht werden (vgl. Materialien, Stellungnahme der PDAG, IPD, Ärztliche Leitung, vom 9. Juli 2001). 2.2.3. Zwangsmassnahmen sind u.a. dort indiziert, wo psychisch Kranke die rückfallprophylaktischen Medikamente (z.B. eine De- potspritze) verweigern, so dass eine erneute Dekompensation erfah- rungsgemäss nur noch eine Frage der Zeit ist; ausserdem bei Perso- nen, die - z.B. in Folge einer Persönlichkeitsstörung - im Vollzug ohne sedierende Medikamente nicht tragbar sind, diese aber verwei- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 211 gern (Materialien, Stellungnahme der PDAG, IPD, Ärztliche Leitung, vom 9. Juli 2001). Eine zwangsweise vollzogene Behandlung ist mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit nur ver- einbar, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Besserung und Heilung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes des Betroffenen spricht (Materialien, Arbeitspapier DVI, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2001, S. 4). 2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 7. Mai 2008 war die dem Beschwerdeführer vom Obergericht mit Urteil vom 18. Oktober 2007 auferlegte stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB aufgehoben worden. An deren Stelle wurde gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Dieses Urteil ist nicht rechts- kräftig; der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat es an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen. Mangels Rechts- kraft dieses Urteils bildet § 241a Abs. 2 lit. a StPO in casu keine rechtsgenügliche Grundlage für die Durchführung von medizinischen Behandlungen oder anderen medizinisch indizierten Vorkehren ge- gen den Willen des Beschwerdeführers. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine neuroleptische Zwangsmedikation ohnehin nicht dem Massnahme- zweck (stationäre Verhaltenstherapie) entspricht. Im Folgenden gilt es deshalb zu prüfen, ob § 241a Abs. 2 lit. b StPO eine rechtsgenügliche Grundlage für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers bildet. 3. 3.1. Wie bereits in Erw. V/2.2 hiervor ausgeführt, dürfen gemäss § 241a Abs. 2 lit. b StPO ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen medizinische Behandlungen oder andere medizi- nisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn der Ge- fangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Wie bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. Art. 397a ff. ZGB) ist 212 Verwaltungsgericht 2008 vorausgesetzt, dass aufgrund einer Krankheit die nötige persönliche Fürsorge in der medizinischen Behandlung liegt; vorausgesetzt sind also Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit. Zusätzlich braucht es neben der Verhältnismässigkeit Zurechnungsunfähigkeit (bzw. Urteilsunfähigkeit) aufgrund einer Krankheit sowie eine schwere Selbst- oder Fremdgefährdung. Damit sind die Vorausset- zungen wesentlich strenger als bei einer Zwangsbehandlung im Rah- men einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Es ist im Folgenden im Einzelnen zu prüfen, ob die Vorausset- zungen nach den Bestimmungen der Aargauischen Strafprozessord- nung für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Psychiatrische Klinik Königsfelden stellte anlässlich der er- sten Hospitalisation des Beschwerdeführers (Mai bis August 2006) u.a. die Diagnose einer "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten" und "Persönlichkeitsakzentuie- rung mit dissozialen, querulatorischen Zügen". Es habe bei der psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchung psychopa- thologisch keine direkten Hinweise für ein psychotisches Gesche- hen/Erleben gegeben; zu keiner Zeit habe eine positive psychotische Symptomatik festgestellt werden können. Bei Austritt wurden dem Beschwerdeführer keine Medikamente verordnet. 3.2.1.2. Im forensisch-psychiatrischen Vorgutachten der Klinik Königs- felden vom 18. Dezember 2006 beschreibt der Gutachter, der Be- schwerdeführer zeige eine extrem geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten; er habe kein Schuldbewusstsein und sei unfähig, aus negativer Erfah- rung zu lernen, da er immer anderen die Schuld für sein Versagen gebe. In diagnostischer Hinsicht hält der Gutachter fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Wei- ter wurde festgehalten, es hätten bei der psychiatrischen Untersu- chung keine schizophrenen Symptome festgestellt werden können; eine Schizophrenie im Prodromalstadium (Anfangsstadium ohne ty- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 213 pische Symptome) könne zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mit letz- ter Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.2.1.3. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 13. April 2007 nimmt der Gutachter Stellung zu Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie einer allfälligen Massnahme. In diesem Zusammenhang führt er aus, die geringe Frusttoleranz, die labile Affektivität, die ungenügende Selbst- und Impulskontrolle, die mangelnde Verarbeitungs- und Introspektions- fähigkeit, die verzerrte, misstrauisch-paranoid anmutende Wahrneh- mung, die defizitäre Empathiefähigkeit und die mangelnde Anpas- sungsfähigkeit wiesen am ehesten auf einen Menschen mit struktu- rellen Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung, aber auch auf Un- reife in der Persönlichkeitswerdung hin. Die Persönlichkeit des Be- schwerdeführers sei zusammenfassend beurteilt sehr auffällig. In diagnostischer Hinsicht führt der Gutachter aus, beim Beschwerde- führer bestehe - neben einem Cannabisabhängigkeitssyndrom - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und unreifen Zügen. Für diese gebe es keine sicher wirksame Therapie. Eine verhaltenstherapeutisch-deliktorientierte Therapie habe gemäss heutiger Wissensgrundlagen allenfalls eine gewisse Wirksamkeit. 3.2.1.4. Anlässlich der zweiten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik Königsfelden von Dezember 2007 bis Februar 2008 wurde die Klinik beauftragt, u.a. abzuklären, ob es sich auch um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handeln könnte. Im Bericht zu der im Verlaufe dieser Hospitalisation durchgeführten psychologischen Testung wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine zwischen seiner Tendenz zum Bagatelli- sieren, sich als Opfer darzustellen und mit einer "realitätsnahen" Ein- sicht zu ringen. In belastenden Situationen sei es denkbar, dass er eine paranoide Verarbeitung begünstige. Der Beschwerdeführer habe sich in den Persönlichkeitsverfahren bedeckt gezeigt; es bleibe un- gewiss, ob er sich nicht habe zeigen wollen oder ob er es nicht ge- konnt habe. 214 Verwaltungsgericht 2008 Des Weiteren war anlässlich jener Hospitalisation eine Erstpsy- chose-Abklärung durchgeführt worden. Diese Abklärung wurde im Austrittsbericht vom 5. Juni 2008 bezüglich dritte Hospitalisation des Beschwerdeführers im Mai 2008 folgendermassen zusammengefasst: "In der damaligen Testung wurde festgehalten, dass sich trotz Abwesenheit florid-psychotischer Symptome der Verdacht einer Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis, welche schleichend ist, nicht entkräften [lasse], dies einerseits durch die Krankheitsent- wicklung über Jahre mit einem deutlichen Leistungsknick und immer wieder uneinfühlbarem Verhalten, sowie der genetischen Belastung durch eine schizophrene Mutter. Dennoch liessen sich nie eigentliche psychotische Symptome finden, sodass dies allenfalls eine Ver- dachtsdiagnose bleibt." Die Klinikärzte kamen anlässlich der zweiten Hospitalisation zu folgender Diagnose: "- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und unreifen Zügen (…) - Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (…) - Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Cannabis (...)" 3.2.1.5. Die Diagnose anlässlich der dritten Hospitalisation des Be- schwerdeführers im Mai 2008 lautete folgendermassen : "- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und unreifen Zügen (…) - Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Cannabis (…) - Schleichende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, lässt sich gemäss Erstpsychoseabklärung nicht ausschliessen, aktuell klinisch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich" 3.2.1.6. Anlässlich der aktuellen Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik Königsfelden wurde anlässlich der Aufnahme folgende Beurteilung abgegeben: "- Angespanntes, fremdgefährliches Zustandsbild mit fragilen psy- chotischen Symptomen bei bekannter Erkrankung des schizophrenen Formenkreises - Substanz-induziert 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 215 - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und unreifen Zügen - (…)" Auf dem Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 30. Juni 2008 wurde unter der Rubrik Diagnose "Schizophrenie; DD: Persönlich- keitsstörung" aufgeführt. Entsprechend führte der behandelnde Oberarzt anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 15. Juli 2008 aus, man könne aufgrund von Beobachtungen über einen längeren Zeitraum feststellen, dass beim Beschwerdeführer Denkstörungen mit einer pa- ranoiden Verarbeitung der Umgebung stattfänden; so seien immer die anderen schuld; es bestehe ein stetes Misstrauen. Dies seien Hin- weise auf eine Schizophrenie. Die Dichte dieser Hinweise sowie de- ren Konstanz lägen näher bei einer Schizophrenie als bei einer Per- sönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer kenne die Krankheit Schizophrenie von seiner Mutter und könne daher die Symptome verstecken; er kontrolliere sich, was er sage. Es bestehe eine ge- lockerte Assoziation, wobei diese Störung der Gedanken symptoma- tisch für eine Schizophrenie sei. 3.2.2. Es kann festgestellt werden, dass mit Ausnahme der aktuellen Hospitalisation alle involvierten Psychiater eindeutig die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt haben. Insbesondere im Gut- achten vom 13. April 2007 wird diese Diagnose ausführlich begrün- det. Auch der vom Gericht beigezogene Gutachter bestätigte diese Diagnose anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Für das Verwaltungsgericht steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Fachärzte besteht die adäquate Behandlung derselben in einer Verhaltenstherapie (vgl. Erw. V/3.2.1.3 hiervor), zumal sich eine Persönlichkeitsstörung medikamentös kaum behandeln lässt. Unklar ist, ob zusätzlich eine Erkrankung aus dem schizophre- nen Formenkreis vorliegt, bei welcher eine neuroleptische Behand- lung medizinisch indiziert wäre. Verschiedene Indizien dafür liegen zwar vor, allerdings bleibt es bei einer Verdachtsdiagnose. Ent- sprechend führte auch der Gutachter anlässlich der verwaltungsge- 216 Verwaltungsgericht 2008 richtlichen Verhandlung aus, die letzten Beweise für eine paranoide Schizophrenie seien nicht gegeben. Insbesondere steht fest, dass ak- tuell keine florid psychotischen Symptome vorhanden sind. Das vom behandelnden Oberarzt mehrfach erwähnte "paranoide Verarbeiten" konnte aktuell nicht konkretisiert werden. So antwortete der Be- schwerdeführer an der für ihn sicherlich mit einer gewissen Belas- tung verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ruhig, an- ständig, adäquat, realitätsbezogen und in jeder Hinsicht nachvoll- ziehbar. Es lagen keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Gesche- hen im Hintergrund vor; der Blick war offen. Dass sich der Be- schwerdeführer wiederholt über die Ungerechtigkeit äusserte, nun beinahe zwei Jahre im Gefängnis zu sein und noch immer kein Ende der Strafe zu sehen, ist nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht geht mit dem anwesenden psychiatrischen Sachverständigen überein, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen andere Ausführungen machte, nicht auf eine Denkstörung schliessen lassen, sondern eher ein Ausweichen auf unangenehme Fragen darstellt, dies verbunden mit dem Bedürfnis, seine als ungerecht empfundene Lage zu erklären. Selbst wenn also die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie zutreffen würde, so ist aktuell kein akutes Krankheitsbild, sind keine florid psychotischen Symptome erkennbar, sondern höchstens ge- wisse Minussymptome. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu be- achten, dass solche Minussymptome unspezifisch sind, d. h. sie sind nicht nur an schizophrene Psychosen gebunden, sondern kommen auch bei anderen Krankheiten vor, so auch bei Persönlichkeitsstö- rungen. 3.3. 3.3.1. Damit eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie geeignet und notwendig sein, und es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann un- verhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere für den ange- strebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Nach diesen Kriterien der Verhältnismässigkeit bzw. der 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 217 Subsidiarität ist die weniger eingreifende der eingriffsintensiveren und die bessernde der bloss sichernden Massnahme vorzuziehen und die geeignete Behandlungsform auszuwählen (BGE 127 IV 154 Erw. 4c). Dass (auch) bei Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Straf- vollzugs die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss, drückt § 241a Abs. 2 lit. b StPO mit den Worten aus: "wenn […] die not- wendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann". Durch diese Formulierung soll zur möglichsten Schonung der persönlichen Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des Verhält- nismässigkeitsprinzips beschränkt werden; die Zwangsbehandlung muss also ultima ratio bleiben. Die Beurteilung hängt im Wesentli- chen davon ab, in welchem Ausmass eine Behandlung einerseits "notwendig" und welches andererseits die Auswirkungen im Falle ei- ner Nichtbehandlung sind. Wie bereits in Erwägung V/2.2.3 hiervor ausgeführt, ist eine zwangsweise vollzogene Behandlung nur verhältnismässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Besserung und Heilung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes des Betroffenen spricht. 3.3.2. 3.3.2.1. Eine Behandlungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn eine Per- son in organischer oder psychischer Hinsicht derart erheblich von der Gesundheit/des Wohlbefindens abweicht, dass stationäre oder am- bulante medizinische, insbesondere psychiatrische, psychologische oder heilpädagogische Vorkehren angezeigt erscheinen. 3.3.2.2. Wie bereits in den Erwägungen hiervor ausgeführt, lässt sich eine Persönlichkeitsstörung mit neuroleptischer Medikation nicht be- handeln. Entsprechend wird im Gutachten vom 13. April 2007 aus- geführt, für die kombinierte Persönlichkeitsstörung gebe es keine si- cher wirksame Therapie; lediglich eine verhaltenstherapeutisch-de- liktsorientierte Psychotherapie habe gemäss heutiger Wissensgrund- lage eine gewisse Wirksamkeit. Dementsprechend hat das Bezirksge- richt Z. mit Entscheid vom 16. Mai 2007 den Vollzug der Freiheits- 218 Verwaltungsgericht 2008 strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme ge- mäss Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sind) aufgeschoben; das Obergericht hat eine dagegen ergriffene Berufung mit Urteil vom 18. Oktober 2007 abgewiesen. Später hat das Bezirksgericht Z. mit Urteil vom 7. Mai 2008 anstelle einer Massnahme für junge Erwach- sene eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig). 3.3.2.3. Falls beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre eine medikamentöse Be- handlungsbedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen. Aus medizinischer Sicht ist daher ein Behandlungsversuch dieser Verdachtsdiagnose durchaus nachvollziehbar; fraglich ist dagegen, ob dies gegen den Willen des Beschwerdeführers zulässig ist. 3.3.2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass an der medikamentö- sen Behandlungsbedürftigkeit somit zumindest Bedenken bestehen. 3.3.3. 3.3.3.1. Weitere Voraussetzung für die Durchführung einer Zwangs- massnahme nach § 241a Abs. 2 lit. b StPO ist die Behandlungsfähig- keit des Betroffenen. Verspricht eine neuroleptische Behandlung von vorneherein keinen Erfolg, kommt eine neuroleptische Zwangsbe- handlung nicht in Frage. 3.3.3.2. Der zuständige Oberarzt führte anlässlich der Verhandlung aus, er sehe bereits einen Behandlungserfolg. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr so misstrauisch im Gespräch; er mache ein Stück weit mit. Es sei eine leichte Verbesserung eingetreten. 3.3.3.3. Der anwesende Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, man könne nicht sagen, dass es mit der Behandlung zu einem Fort- schritt komme und ohne Behandlung zu einer Verschlechterung; dies könne man im Voraus nicht abschätzen. 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 219 3.3.3.4. Gemäss dem bisher Ausgeführten handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Persönlichkeitsstörung um eine psy- chische Störung, die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft me- dikamentös nicht behandelt werden kann; eine Behandlungsfähigkeit betreffend Persönlichkeitsstörung durch Neuroleptika ist unter diesen Umständen zu verneinen. 3.3.3.5. Selbst wenn beim Beschwerdeführer neben der Persönlichkeits- störung eine Schizophrenie vorliegen würde, wäre die Behandlungs- fähigkeit betreffend Negativsymptomatik gering. Entsprechend wurde im Austrittsbericht vom 5. Juni 2008 das Folgende festgehalten: "Wir erachten es als nicht verhältnismässig, ihn zwangszumedi- zieren, da ein Erfolg einer medikamentösen Therapie, wenn über- haupt, nur in sehr begrenztem Ausmass, im Vergleich zu allfälligen Spätfolgen desselben zu erwarten gewesen wäre. Dies einerseits, weil sich eine Persönlichkeitsstörung kaum mehr medikamentös be- einflussen lässt und ein schleichender Verlauf einer Schizophrenia simplex weiter höchstens eine Verdachtsdiagnose ohne eindeutige Anhaltspunkte bildet. Selbst wenn es sich um eine solche handeln sollte, wäre eine medikamentöse Therapie deutlich weniger wirksam bei den so genannten Negativsymptomen, als bei einer florid-psy- chotischen Situation, die bei Herrn B. zu keiner Zeit vorlag." Das Verwaltungsgericht kann sich dieser oberärztlichen Ansicht vollumfänglich anschliessen: Da kein florid psychotisches Zustands- bild vorliegt, würde es selbst bei Vorliegen einer Schizophrenie an einer nachgewiesenen Behandlungsfähigkeit fehlen. Die Ausführun- gen des behandelnden Oberarztes lassen Fragen offen, wenn er einer- seits ausführt, es sei durch die neuroleptische Behandlung bereits eine Verbesserung eingetreten, er jedoch andererseits schildert, dass die dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 verabreichte Risperdal- Spritze erst nach drei Wochen ihre Wirkung entfalte und der Be- schwerdeführer die Risperdal-Tabletten schmuggle, indem er sie in die Urinflasche ausspucke. 220 Verwaltungsgericht 2008 3.3.3.6. Diese Erwägungen schliessen nicht aus, dass eine neurolepti- sche Behandlung durchaus sinnvoll wäre, im Interesse des Be- schwerdeführers liegen könnte und medizinisch vertretbar wäre, zu- mal man daraus bzw. aus dem allfälligen Behandlungserfolg nach- trägliche Rückschlüsse betreffend die Verdachtsdiagnose Schizo- phrenie tätigen könnte. 3.3.4. Es ist bereits ausgeführt worden, dass mit einer neuroleptischen Behandlung lediglich ein geringer Behandlungserfolg zu erwarten ist, zumal der Beschwerdeführer primär an einer Persönlichkeitsstö- rung leidet, welche ohnehin schwer therapierbar ist. Aus diesem Grund ist vorliegend die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation nicht gegeben. Die notwendige Fürsorge im Haftstatus kann dem Be- schwerdeführer ohne neuroleptische Behandlung erwiesen werden. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit anständig und freundlich ist; es ist nicht ersichtlich, dass er einer besonderen Behandlung/Fürsorge bedürfe. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei den gele- gentlich vorkommenden Aggressionsdurchbrüchen notfallmässig se- diert werden kann. Ob diese Aggressionsdurchbrüche mit seiner Situation (seit rund 20 Monaten in Haft; das Ende der Haftzeit ist noch offen), seiner Persönlichkeitsstörung oder mit einer allfälligen Schizophrenie in Zusammenhang stehen, ist ungewiss. 3.4. 3.4.1. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwangsmass- nahme nach § 241a Abs. 2 lit. b StPO ist die Unzurechnungsfähigkeit des Betroffenen aufgrund einer Krankheit. Bei der Auslegung dieser Voraussetzung ist zunächst festzuhal- ten, dass der Begriff Zurechnungsfähigkeit ein Begriff des Straf- rechts ist und die Schuldfähigkeit eines Täters in Bezug auf eine be- stimmte Straftat betrifft. So ist gemäss Art. 19 StGB nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Im Zusammenhang mit einer medizinischen Zwangsbehandlung eines Gefangenen kann so- 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 221 mit die Frage der Zurechnungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinne keine Rolle spielen. Eine teleologische Auslegung der Bestimmung ergibt, dass man in Analogie zur Zwangsbehandlung im Rahmen von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 67ebis EG ZGB) eine ge- setzliche Grundlage für behandlungsbedürftige Gefangene schaffen wollte. Unklar ist, ob der Wortlaut "aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig" eine Umschreibung von "Geisteskrankheit oder Geistesschwäche" sein soll, oder ob damit bewusst strengere Voraus- setzungen für eine Zwangsbehandlung geschaffen werden sollten, indem das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlung vorausgesetzt werden sollte. Sinn und Zweck von § 241a Abs. 2 lit. b StPO liegt darin, kranke Gefangene unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen ihren Willen me- dizinisch behandeln zu können, wobei gemäss eindeutigem Wortlaut zusätzlich eine schwere Selbst- oder Drittgefährdung vorausgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zwangsbehandlun- gen stets im eigenen wohlverstandenen Interesse einer kranken Per- son erfolgen, ist bereits diese zusätzliche Voraussetzung (schwere Selbst- oder Drittgefährdung) bedenklich, kann doch einem kranken Gefangenen erst später - nämlich erst bei einer schweren Gefähr- dungssituation - die in seinem Interesse liegende, wenn auch gegen seinen Willen erfolgte, adäquate Behandlung zuteil werden, als ei- nem genau gleich kranken Menschen, der gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen und dort gegen seinen Willen behandelt wird. Umso mehr verstösst § 241a Abs. 2 lit. b StPO gegen das Rechtsgleichheitsprinzip, wenn diese Norm so ausgelegt wird, dass zusätzlich zur schweren Selbst- oder Fremdgefährdung das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit des kranken Gefangenen vorausgesetzt wird. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb andere - strengere - Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung geschaffen werden sollten; sicher ist jedoch, dass im Sinne einer restriktiven Umsetzung höchstens Urteilsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit in Bezug auf die (notwendige) medikamentöse Behandlung gemeint sein kann. 222 Verwaltungsgericht 2008 Es rechtfertigt sich, die Auslegung des Begriffs der Urteilsfä- higkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB vorzuneh- men, wonach urteilsfähig ist, wer nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Ur- teil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Handelns richtig zu erkennen (vgl. dazu den Entscheid des Bundes- gerichts vom 22. März 2001 [1P.103/2001], Erw. 7b/aa). 3.4.2. Der behandelnde Oberarzt führte anlässlich der Verhandlung aus, er erachte den Beschwerdeführer als urteilsunfähig betreffend Medikation. 3.4.3. Es ist nicht erkennbar, dass die diagnostizierte Persönlichkeits- störung beim Beschwerdeführer zu einem fehlenden Realitätsbezug führt. Da eine Persönlichkeitsstörung einer neuroleptischen Behand- lung nicht zugänglich ist, kann sicher nicht gesagt werden, der Be- schwerdeführer sei urteilsunfähig, wenn er diese Behandlung ver- weigert. Selbst bei allfälligem Vorliegen einer Schizophrenie kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer fehle die Einsicht in die Not- wendigkeit der Behandlung. Der Beschwerdeführer kennt die Krank- heit von seiner Mutter her; anlässlich seiner zweiten Hospitalisation in der Klinik Königsfelden Ende 2007/anfangs 2008 wurde er mit Neuroleptika behandelt. Er kennt das Wesen einer neuroleptischen Behandlung; er weiss, was die entsprechenden Medikamente bewir- ken, sowohl in positiver Hinsicht als auch in Bezug auf Nebenwir- kungen. Dass er diese Behandlung nicht will, ist in einem gewissen Sinne nachvollziehbar, zumal er unter keinen positiven Symptomen 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 223 (Halluzinationen usw.) leidet. Es kann daraus nicht auf diesbezügli- che Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. 3.4.4. In Zusammenfassung obiger Erwägungen kann festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage einer medi- kamentösen Behandlung urteilsfähig ist. 3.5. 3.5.1. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Zwangsmass- nahmen im Strafvollzug ist das Vorliegen einer schweren Selbst- oder Drittgefährdung. Fremdgefährdung liegt vor, wenn für andere Personen eine ab- sehbare Gefährdung besteht. Gefahr besteht insbesondere in aggres- sivem Verhalten bis zur Androhung von schwerer Gewalt oder in körperlichen Attacken. 3.5.2. Wenn der Gesetzestext von schwerer Fremdgefährdung spricht, kann nur eine akute Fremdgefährdung gemeint sein. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach massiv bedrohlich und teilweise auch tätlich ge- worden ist. Der Vorfall im Bezirksgefängnis Z. vom 26. Juni 2008, wo der Beschwerdeführer den Gefangenenwart mehrfach bedrohte, in der Zelle ein Feuer entzündete und ein Metallstück eines Fenster- rahmens in bedrohlicher Haltung in der Hand hatte, führte zur ak- tuellen Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik Königs- felden. In diesem Zeitpunkt war eine schwere Fremdgefährdung nicht auszuschliessen. Seit der Beschwerdeführer in der Klinik Königsfelden ist, gab es keinerlei Anzeichen für eine akute Fremdgefährdung. So wurde bereits am Tag nach der Einweisung in der Krankengeschichte an- lässlich der oberärztlichen Untersuchung explizit festgehalten, es be- stünden keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Der Beschwerdefüh- rer wird im Pflegebericht durchwegs als anständig und freundlich be- schrieben. Trotz der schwierigen persönlichen Situation, trotz Isola- tion und Zwangsmedikation ist der Beschwerdeführer nie "ausge- rastet". Auch anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, 224 Verwaltungsgericht 2008 welche einen zusätzlichen Stressfaktor darstellt, blieb er ruhig und stets anständig. Eine schwere Drittgefährdung im Sinne von § 241a Abs. 2 lit. b StPO liegt somit nicht vor. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strengen Vorausset- zungen für eine Zwangsmedikation gemäss § 241a Abs. 2 lit. b StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Nebst der gutachterlich festgestellten Diagnose der Persönlichkeitsstörung und der Notwendigkeit einer Verhaltenstherapie bestehen zu viele Ungewissheiten. Es muss im heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob allenfalls zusätzlich eine Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt und ob mit- tels Neuroleptika ein wesentlicher Behandlungserfolg erzielt werden könnte. Zusätzlich fehlt es an einer schweren Fremdgefährdung des Beschwerdeführers ebenso wie an einer durch Krankheit verursach- ten Urteilsunfähigkeit. Aus diesen Gründen wird der Zwangsmassnahmen-Entscheid der Klinik Königsfelden vom 30. Juni 2008 aufgehoben. 2008 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe 37 Auslandaufenthalt (Ferien) eines Sozialhilfeempfängers. - Der Unterstützungswohnsitz wird durch einen vorübergehenden Fe- rienaufenthalt im Ausland nicht verändert oder unterbrochen (Erw. 2.1). - § 10 Abs. 5 lit. a SPV regelt die Finanzierung von Zusatzkosten, die mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden sind (Erw. 2.3). - Kürzung der Sozialhilfe wegen Verletzung der Meldepflicht (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Februar 2008 in Sa- chen G.S. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2007.254/255). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstüt- zung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Die Bestimmungen im ZUG regeln nur die interkantonale Zu- ständigkeit und nicht die Unterstützung der Hilfe suchenden Perso- nen (Werner Thomet, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 55). Deshalb kann nicht aus dem ZUG abgeleitet werden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Un- terstützung hat. Die Voraussetzungen der Sozialhilfe regeln vielmehr die kantonalen Sozialhilfegesetze (vgl. auch Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, Kapitel 4.1 und 4.1.3). Ausgehend von Wohnortsprinzip (Art. 24 Abs. 1 und Art. 115 BV; Thomet, a.a.O., Rz. 27) bestimmt Art. 4 Abs. 1 ZUG den Wohn- kanton und § 6 Abs. 1 und 2 SPG i.V.m. Art. 4 ZUG den Wohnort als Unterstützungswohnsitz. Nur bei Personen ohne Unterstützungs-