3.2. Die Beschwerdeführerin begründet den Nachteil mit der Verweigerung einer "angemessenen, rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren," da es ihr angesichts des Aktenumfanges unmöglich sei, innert der durch die Feiertage verkürzten Frist ihr Recht auf Akteneinsicht und Mitwirkung sachgerecht auszuüben. Sie habe nach unbenutztem Fristablauf ihr Recht auf Anhörung und Mitwirkung am Verfahren verwirkt, und dieser Nachteil könne auch durch ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr behoben werden. 3.3. (…)