falls sogar vorwiegend - im Hinblick auf die formellen Aspekte indiziert sein kann. 2.2. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfügungsverfahren gilt nicht uneingeschränkt. Ohne zwischen Verfü- gungs- und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren, umschreibt das Bundesgericht die Schranken wie folgt (vgl. BGE 130 I 182 f. mit Hinweisen): "Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.