aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung (zumindest wenn diese korrekt und ausreichend begründet ist) erheblich besser erkennen, gegen welche Sachverhaltsfeststellungen er sich wehren muss und was er für seine Interessenwahrung vorbringen kann. Dieser Vereinfachung stehen indessen als Erschwernis die im Rechtsmittelverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften und prozessualen Formen, die im Verfügungsverfahren kaum Gewicht haben, gegenüber.