Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken." (Zitate weggelassen) Im Verfügungsverfahren ist deshalb für die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters insbesondere von Bedeutung, wie weit der Betroffene gemessen an Intelligenz, Bildungsniveau, Sprachkenntnis und Kenntnis der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die entscheidwesentlichen Punkte überhaupt erkennen und durch Mitwirkung im Verfahren das für ihn Sprechende einbringen kann. 2.1.2. Im Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene demgegenüber