Der geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) stellt keineswegs sicher, dass alle gegen die Anordnung der Behörde sprechenden Gesichtspunkte im Verfahren berücksichtigt werden; dies schon allein deshalb, weil sie in vielen Konstellationen keine Kenntnis davon hat. Entsprechend bejaht das Bundesgericht die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch in den vom 2008 Verwaltungsrechtspflege 299