2) und der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Die Mittellosigkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten gegeben. 2. 2.1. 2.1.1. Im Verfügungsverfahren geht es darum, die für den eigenen Standpunkt sprechenden Fakten und Argumente in das Verfahren einzubringen. Der geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) stellt keineswegs sicher, dass alle gegen die Anordnung der Behörde sprechenden Gesichtspunkte im Verfahren berücksichtigt werden; dies schon allein deshalb, weil sie in vielen Konstellationen keine Kenntnis davon hat.