vgl. auch AGVE 2002, S. 100). Zum gleichen Schluss führt die systematische Stellung von § 35 VRPG im 2. Abschnitt des VRPG mit dem Titel "Allgemeine Verfahrensvorschriften", welcher grundsätzlich für alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (Verfügungsverfahren) ebenso wie für die verwaltungsinternen und die gerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Verfügungs- und des Rechtsmittelverfahrens erfordert indessen eine differenzierte Prüfung der beiden vorliegend strittigen Voraussetzungen der Notwendigkeit des Beizugs eines Vertreters (nachstehend Erw. 2) und der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens.