121 I 177 E. 2b/aa S. 179 f.; 119 Ia 4 E. 2a S. 6, je mit Hinweisen). Aus dem unterzeichneten Begleitbrief, mit welchem der Beschwerdeführer die mit der Instruktionsverfügung verlangten Unterlagen einreichte, ergibt sich zwanglos, dass er die Beschwerde aufrecht hielt und seine Beschwerdeschrift bestätigte. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde eines Laien nicht eingetreten ist, weil er seiner Eingabe ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nicht beigelegt hat, erweist sich der Entscheid als überspitzt formalistisch und widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VRPG).