einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Gemäss Art. 36 BV ist eine Einschränkung dieses Grundrechts möglich, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts respektiert werden (vgl. hierzu Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, § 9 Rz. 302 ff.). Gemäss § 13 SPG kann die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Die Verwertung von Vermögen der Sozialhilfeempfänger ist in § 11 Abs. 3 SPG vorgesehen;