Hinblick auf eine Teilzeit-Anstellung des Beschwerdeführers bei einem Schuh- und Schlüssel-Service. Sollte der Beschwerdeführer eine konkrete Anstellung erhalten, wird es kaum möglich sein, das eigene Geschäft parallel (mit einem Teilzeitpensum oder gar während der Freizeit) weiterzuführen – schon gar nicht gewinnbringend, da die Fixkosten (Miete etc.) gleich bleiben. Schliesslich sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das Ziel einer anderen Tätigkeit die Reduktion der Unterstützung durch die öffentliche Hand ist – und nicht etwa die Finanzierung des nicht rentierenden eigenen Geschäfts. 4.3.3. Die Anordnung, das Geschäft zu liquidieren, stellt grundsätzlich