schwerdeführer legen auch nicht dar, wie sie die Lage zu verbessern gedenken. Demzufolge ist die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Notlage der Familie in absehbarer Zeit zu mildern. Zum Hinweis der Beschwerdeführer, das Geschäft könne gut parallel zur Jobsuche weitergeführt werden, ist anzumerken, dass es Ziel der Jobsuche sein muss, eine lukrativere Tätigkeit zu finden. Der Behauptung, dies sei aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kaum möglich, steht die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008 entgegen, worin ausgeführt wird, es gebe bereits Vertragsverhandlungen im