Die schlechte Geschäftslage ist jedoch unbestritten (vgl. Beschwerde vom 10. September 2007 gegen den Gemeinderatsbeschluss: "in letzter Zeit ist die Geschäftskasse nicht nach Wunsch gelaufen" [S. 1] bzw. man sei bemüht, den Laden in Schwung zu bringen und "dass ein kleiner Profit daraus resultieren wird" [S. 2]); die Beschwerdeführer machen keine Gewinne geltend. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit den Einnahmen die effektiven Kosten nicht zu decken vermag. Eine Änderung dieser Situation ist nicht absehbar und die Be- 2009 Sozialhilfe 231