men werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar aufzuheben. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet sowie notwendig ist und dass der damit angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 126 I 112 Erw. 5b; AGVE 2004, S. 252). 4.3.2. Gemäss Jugend- und Familienberatung (jfb) des Bezirks Baden wurde das Schuh- und Schlüsselservicegeschäft des Beschwerdeführers im Oktober 2005 eröffnet.