Von einer Verwertung könne in bestimmten Fällen abgesehen werden, vorliegend liege jedoch weder eine ungebührliche Härte noch eine unwirtschaftliche Situation oder ein anderer Grund vor, der die Verwertung als unzumutbar erscheinen liesse. (…) In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass die Sozialhilfebehörden den Beschwerdeführer bei dessen Versuch, als selbstständiger Unternehmer seine wirtschaftliche Selbstständigkeit zurückzuerlangen, unterstützt hätten, der Versuch aber gescheitert sei. Es könne keinesfalls akzeptiert werden, dass jemand auf Kosten der Allgemeinheit mehr oder weniger ein Hobby pflege.