Nebst dem Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit läge auch ungebührliche Härte und Unwirtschaftlichkeit im Sinne der SKOS-Richtlinien vor. Abgesehen davon würde ein Verkauf zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit rein gar nichts beitragen. 4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem Gemeinderat primär darum gehe, dass der unrentable Betrieb geschlossen werde und die Beschwerdeführer ihre Arbeitskraft wirtschaftlich nutzbringender einsetzen. Der Gemeinderat sei verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführer wieder hergestellt werden könne. Somit sei am Entscheid nichts auszusetzen.