Einrichtungen um "Vermögen" handle. Vielmehr wäre vom Betriebskapital zu sprechen. Eine Verwertung wäre demnach unwirtschaftlich und unzumutbar. Was den Sachverhalt angehe, sei nicht einmal eine Schätzung des mutmasslichen Erlöses vorgenommen worden. Die Produktionsmittel entsprächen nicht mehr dem neusten Stand; deshalb müsse von einem minimen Erlös ausgegangen werden. Der Verkauf stünde somit in keinem Verhältnis zum Verlust der zum jetzigen Zeitpunkt einzigen Produktionsfaktoren des Beschwerdeführers. Nebst dem Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit läge auch ungebührliche Härte und Unwirtschaftlichkeit im Sinne der SKOS-Richtlinien vor.