eine gesetzliche Grundlage sei nicht ersichtlich. Das angestrebte Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit lasse sich nicht erreichen, womit § 1 Abs. 1 SPG verletzt werde. Auch der angeordnete Verkauf der Einrichtungen müsse als verfassungswidrig, unverhältnismässig und rechtswidrig qualifiziert werden, zumal der Sachverhalt ebenfalls unrichtig und unvollständig ermittelt worden sei. Es sei zu bezweifeln, dass es sich bei den 2009 Sozialhilfe 229