Um sich intensiv nach einer lukrativen Tätigkeit umzusehen, sei es nicht erforderlich, das Geschäft zu liquidieren. Der immerhin kostendeckende Betrieb könne gut parallel zur Jobsuche (…) weitergeführt werden. Mangels Erforderlichkeit liege also eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Der Beschwerdeführer werde in seinem Alter und mit seinem Gesundheitszustand kaum eine anderweitige Anstellung finden; die Liquidation wäre kontraproduktiv und somit unverhältnismässig. Die Anordnung stelle ausserdem einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit dar; eine gesetzliche Grundlage sei nicht ersichtlich.